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Schülerbetriebspraktikum

Schülerbetriebspraktika bieten die Möglichkeit, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennenzulernen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Dadurch soll ein zeitgemäßes Verständnis der Arbeitswelt sowie technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge gefördert werden. Schülerbetriebspraktika können dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen, ihre Berufsvorstellungen vertiefen oder auch korrigieren können. Ein Schülerbetriebspraktikum kann den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz erleichtern.
Um die Wirksamkeit der Schülerbetriebspraktika zu sichern, ist eine umfassende Vor- und Nachbereitung in der Schule unerlässlich. Welche Fächer und Fachlehrkräfte hierzu Beiträge leisten, legt die Schule fest. Zur Erweiterung des Berufswahlspektrums soll das Interesse von Mädchen an gewerblich-technischen und anderen frauenuntypischen Berufen gefördert werden; Jungen soll der Erwerb von Kenntnissen in sozialpädagogischen, pflegerischen und anderen männeruntypischen Berufen ermöglicht werden. Zur Betreuung während des Praktikums führen Lehrkräfte Besuche in den Praktikumsbetrieben im Rahmen des durch die Abwesenheit der Praktikanten freien Stundenvolumens durch.
Für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen der allgemein bildenden Schulen ist ein in der Regel zwei- bis dreiwöchiges Schülerbetriebspraktikum in den Klassen 9 oder 10 verbindlich. In Gymnasien kann die Verpflichtung zu einem Praktikum in der Sekundarstufe I entfallen, wenn in der Sekundarstufe II ein Praktikum durchgeführt wird. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann ein zweites Praktikum von ein- bis dreiwöchiger Dauer durchgeführt werden. Für einzelne Schülergruppen oder Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Übergang ins Arbeitsleben (z.B. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Frühabgängerinnen und Frühabgänger, sozial benachteiligte Jugendliche ) können Schülerbetriebspraktika auch in anderen Organisationsformen (z.B. Tagespraktika) und zeitlich ausgedehnt durchgeführt werden.
Praktikumsbetriebe sollen so gewählt werden, dass sie vom Wohnsitz aus zumutbar erreicht werden können. Falls das regionale Ausbildungsplatzangebot von Jugendlichen größere Mobilität verlangt, können auch Praktikumsplätze, die den Einzugsbereich der Schule überschreiten, genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Bis zu einer Entfernung von 25 km ab der Schule trägt der Schulträger die Fahrkosten. Die für den Besuch weiter entfernt liegender Betriebe darüber hinaus entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten, sofern von Schulträgerseite keine Kostenübernahme erfolgt.
Im grenznahen Raum unterliegen Praktika im Ausland denselben Bedingungen. Im Übrigen können Praktika im Ausland auch im Rahmen von Studienfahrten und internationalen Begegnungen durchgeführt werden. Bei Schulpartnerschaften können Auslandspraktika auch von Lehrkräften der Partnerschulen betreut werden.
Als Schulveranstaltungen unterliegen Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten (§ 1 Abs. 3 SchFG – BASS 1-5).
Mit den Praktikumsbetrieben sind die organisatorische Durchführung des Praktikums und die während des Praktikums von den Schülerinnen und Schülern zu fertigenden Berichte und Dokumentationen rechtzeitig abzustimmen. Über die erforderliche Nachbereitung im Unterricht hinaus sollen Ergebnisse aus Praktika in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe schriftlich dokumentiert werden. Sie können nach Festlegung durch die Schule in eine Facharbeit einfließen.
Während des Praktikums bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Sie sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Praktikumsbetriebs und erhalten keine Vergütung. Sie unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Schülerbetriebspraktika sind nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig. Die Einhaltung der für den einzelnen Praktikumsbetrieb geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz obliegt dem jeweiligen Betrieb. Der Betrieb stellt fest, welche Arbeitsschutzanforderungen gelten und in welchen Betriebsbereichen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht tätig werden dürfen. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz unterstützen die Durchführung von Betriebspraktika durch Merkblätter zum Arbeitsschutz, die den Schulen über die Beiräte Schule und Beruf zur Verfügung gestellt werden. Die Merkblätter sollen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Praktikumsbetrieben zur Vorbereitung und Information dienen.
Auf Anforderung unterstützen die Vorsitzenden der Beiräte Schule und Beruf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei der Durchführung von Programmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in Praktikumsbetrieben durch Übermittlung von Listen entsprechender Praktikumsbetriebe. Soweit aus gesetzlichen Gründen erforderlich, sind dem Betrieb Gesundheitszeugnisse vorzulegen. In Zweifelsfällen erteilen die Gesundheitsämter Auskunft, zu Fragen des Arbeitsschutzes die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Schulträger.

Voranstehender Text stammt aus dem Runderlass RdErl. des d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein – Westfalen vom vom 23.9.1999, der die Berufswahlorientierung in der Sekundarstufe I, in der gymnasialen Oberstufe und im Berufskolleg regeln soll.

Quelle:
Ministeriums f. Schule u. Weiterbildung, Wissenschaft u. Forschung
» Berufswahlorientierung in der Sekundarstufe I
(Runderlass vom 23.9.1999)